Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind bis maximal zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2009 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2009 getätigt werden.
Erstmalig ab 2009 können – zusätzlich zu den vorgenannten Spenden – auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu zehn Prozent des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – im Privatbereich auch als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Zusätzlich zu den bisher genannten Begünstigungen sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden (zum Beispiel durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).
Tipp der BDO: Steuerlich absetzbar sind auch „Spenden“ (Sponsorbeiträge) an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich daher eigentlich gar nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.