Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt letztmals für 2009. Sie wird im Rahmen der Steuerreform 2009 ab 2010 durch eine Erweiterung des bisherigen zehnprozentigen „Freibetrages für investierte Gewinne“ (siehe oben) zu einem 13-prozentigen „Gewinnfreibetrag“ für alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (auch für Bilanzierer) ersetzt.
Unternehmer, die bisher von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Gebrauch gemacht haben, unterliegen durch sieben Jahre hindurch einer Entnahmebeschränkung: Wird in einem der sieben Jahre nach Inanspruchnahme der Begünstigung mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).
Befreiung per Pauschalsatz
Im Rahmen einer durch die Steuerreform 2009 geschaffenen Übergangsregelung können sich Unternehmer von dieser Entnahmebeschränkung dadurch befreien, dass sie im Jahr 2009 sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von zehn Prozent nachversteuern.
Wer von dieser begünstigten Nachversteuerung Gebrauch macht, kann naturgemäß die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 nicht mehr beanspruchen, muss allerdings dann für 2009 auch keine Entnahmebeschränkung mehr beachten. Die endgültige Entscheidung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss erst bei Erstellung der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 getroffen werden.