Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von 33.000 Euro (bei nur 10prozentigen Umsätzen, wie zum Beispiel Wohnungsvermietung) bis 36.000 Euro (bei nur 20prozentigen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängendenAusgaben verloren.
Tipp der BDO-Experten: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze vonnetto 30.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten beiLeistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2011 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Tipp der BDO-Experten: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zum Beispiel Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dannleicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft desUmsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung derKleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!, so die BDO.