Kinderbetreuungskosten können ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein.
Werden Betreuungskosten auch durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (zum Beispiel Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Tipp der BDO-Experten: Pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Hier finden Sie Kurse, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Für laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2009 nachgeholt werden.