Wer im Jahr 2009 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 Euro hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre, sonst ein Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zum Beispiel Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten zwölf Monaten erworben wurden, verkauft werden.
Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2009 verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurückzukaufen.