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Elf Steuertipps für Arbeitnehmer
 
26.05.2011

Spenden als Sonderausgaben

Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungs- und Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern auf zehn Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt.

Spenden an die mit Forschungs- und Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft befassten Institutionen können nur dann abgesetzt werden, wenn diese in einer vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten Liste („Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne von Paragraf 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG“) aufscheinen. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben absetzbaren Spenden.

Erstmals auch private Spenden steuerlich absetzbar

Erstmalig ab 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden hier veröffentlicht.

Erfolgte die Aufnahme in diese Liste auf Grund eines bis zum 15.6.2009 gestellten Antrages, können bereits die ab 1.1.2009 getätigten Spenden steuerlich abgesetzt werden. Auch diese Spenden sind auf zehn Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden kürzen in diesem Fall aber nicht den maximal möglichen Betrag für Sonderausgaben.

Im Gegensatz zu Unternehmen, die auch Sachspenden für diese begünstigten Zwecke als Betriebsausgaben absetzen können, werden als Sonderausgaben nur Geldspenden anerkannt. Die Spenden müssen derzeit nur mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Ab 2011 ist ein aufwändiges Meldesystem durch die Spendenorganisationen vorgesehen.

Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.

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