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Investmentfonds
 
26.01.2011

Besteuerung auf Anteilscheinebene

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Investmentfonds, welche nach dem 1. Januar 2011 angeschafft wurden, werden mit einer sogenannten Differenzbesteuerung auf Anteilscheinebene bei Veräußerung belegt. Konkret heißt das, dass bei einer Anteilscheinveräußerung die Bank die Differenz zwischen Anschaffungskurs und Verkaufskurs heranzieht und davon 25 Prozent KESt abzieht.

Während der Behalteperiode sind bereits versteuerte Erträge (z. B. Ausschüttungen) mit allfälligen Kursgewinnen auf Anteilscheinebene automatisch von der Bank gegenzurechnen (d. h. die Anschaffungskosten der Fondsanteile werden um die bereits versteuerten Erträge erhöht). Mit diesem komplizierten Prozedere wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Dieser KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1. Oktober 2011 durch die Bank erfolgen, der Kunde hat dabei keinen Handlungsbedarf mehr.

Entnahmen oder sonstiges Ausscheiden aus dem Depot bzw. Depotübertrag

Entnahmen oder sonstiges Ausscheiden aus dem Depot bzw. Depotübertrag auf eine andere Bank gelten ebenfalls als Veräußerungen, sofern nicht die für die Besteuerung notwendigen Daten gegenüber der übernehmenden Bank (Übertrag im Inland) oder dem Finanzamt (Übertrag ins Ausland) offengelegt werden. Depotübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen führen nicht zur Steuerpflicht, wenn die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen oder das Finanzamt informiert wird.

Als Konsequenz daraus entfällt ab dem 1. Oktober 2011 die bislang geltende Spekulationssteuer bei Veräußerungen von Anteilen mit einer Behaltedauer von unter einem Jahr. Für Anteile, die noch vor dem 1. Oktober 2011 veräußert werden und sich weniger als 1 Jahr auf dem Depot befunden haben, gilt weiterhin die Spekulationsfrist. Beträgt in diesem Fall die Behaltedauer mehr als 1 Jahr, ist die Veräußerung auf Anteilscheinebene steuerfrei.

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