Die Änderungen in der Besteuerung finden zur Gänze auch auf Dachfonds und alle ausländischen Fonds Anwendung. Die bislang notwendigen täglichen Meldungen der Steuerdaten durch ausländische Fondsgesellschaften sind jedoch nicht mehr notwendig, da das KESt-Gutschriftensystem ab 1. Oktober 2011 künftig entfällt. Die ausschüttungsgleichen Erträge, die Ausschüttung und die Anschaffungskosten der Fonds müssen nur noch einmal jährlich bei der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) als Meldestelle gemeldet werden.
Das gilt bei Kauf und Verkauf
Bei Kauf oder Verkauf entfällt somit auch der KESt-Abzug. Diese nicht besonders geglückte Regelung führt dazu, dass Fondsanleger zum Ende des Fondsgeschäftsjahres die über das gesamte Jahr aufgelaufene KESt automatisch abführen, auch dann, wenn sie die Fondsanteile nicht das ganze Jahr über gehalten haben. Erst bei Verkauf der Anteile kann man sich dann die zuviel bezahlte KESt wieder anrechnen lassen.
Was Körperschaftspflichtige betriebliche Anlegern bedenken müssen
Körperschaftspflichtigen betrieblichen Anlegern entgeht zukünftig der Steuerstundungseffekt, der durch die Thesaurierung von Kursgewinnen entstanden ist. Bislang ist die Steuer erst bei einer tatsächlichen Ausschüttung oder bei Anteilscheinverkauf angefallen. Bei allen im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen gelten ab 1. Januar 2011 100 Prozent sämtlicher realisierter Kursgewinne pro Geschäftsjahr als Bemessungsgrundlage.