Zu den (Topf-)Sonderausgaben gehören Kranken-, Unfall-und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw. Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4,0 Prozent des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben, machen die BDO-Steuer-Experten aufmerksam.
Verdoppelung des Höchstbetrags für Alleinverdiener oder Alleinerzieher
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 Euro, ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen.