Außergewöhnliche Ausgaben zum Beispiel für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt,Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstandabhängigen Selbstbehalt (der maximal 12,0 Prozent des Einkommens beträgt) übersteigen, macht die BDO aufmerksam.
BDO-Tipp: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.