Der tägliche Grundbetrag, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte eines Elternteils den Grenzbetrag von jährlich 16.200 Euro nicht übersteigt, sieht so aus:
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens zwei Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens beträgt mindestens 33 täglich bis maximal 66 Euro täglich.
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2011 beträgt 60 Prozent des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 16.200 Euro (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 5.800 Euro möglich.
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab 1.1.2010 können Bezieher/innen einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den Antragsteller/in jährlich 5.800 Euro und für den/die Partner/in 16.200 Euro.Diese Beihilfe ist im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht rückzahlbar.