Dass Aktionäre (Miteigentümer) bei Umstrukturierungen ihren Beitrag zu leisten haben, ist unbestritten. Inwieweit Anleihengläubiger betroffen sein werden, hängt von ihrem Status ab. Dabei ist es wichtig, einen Blick auf die generelle Kapitalstruktur von Banken zu werfen. Denn von dieser hängt die Rangfolge der Ansprüche der Gläubiger ab.
Instrument | Zinszahlung | Rang im Konkursfall |
Besicherte Forderungen (Pfandbriefe etc.) „Secured bonds“ | Unabhängig vom Bankergebnis |
Vorrangig (inkl. Aussonderung und Verwertung des Deckungsstocks) |
Unbesicherte Forderungen (Anleihen) „Senior unsecured bonds“ |
Unabhängig vom Bankergebnis |
Erstrangig |
Nachrangige Anleihen „Subordinated / Lower Tier 2“ |
Unabhängig vom Bankergebnis |
Nach Bedienung aller vor- und erstrangigen Forderungen |
Ergänzungskapitalanleihen „Junior Subordinated“ |
Nur bei positivem Bankergebnis |
Nach Bedienung aller vor-, erst- und nachrangigen Forderungen |
Hybridkapital „Tier 1“ | Nur bei positivem Bankergebnis |
Nach Bedienung aller vor-, erst- und nach-rangigen Forderungen und Ergänzungskapital |
Vorzugsaktien / Partizipationskapital „Preferred Shares“ |
Nur bei positivem Bankergebnis |
Nach allen Forderungspapieren |
Stammaktien „Common Equity“ |
Nur bei positivem Bankergebnis |
Nach allen Forderungspapieren |
Die Tabelle zeigt, dass die Forderungen von Gläubigern der Instrumente „Secured bonds“ bzw. „Senior unsecured bonds“ sowohl in der Zinszahlung als auch im Konkursfall bevorzugt sind. Aus diesem Grund blieben die Gläubiger dieser Kategorie in der Betrachtung bislang außen vor.
Andererseits war es beinahe selbstverständlich, dass Hybridkapital in der schwierigen Phase keine Kupons zahlte. Davon waren nicht nur Privatanleger, sondern zum Teil auch staatliche Geldgeber betroffen, die auf das geleistete Partizipationskapital keine Zinsen erhielten. Während ein solcher Vorgang in der Kategorie „secured“ bzw. „senior unsecured“ formell zu einer Insolvenz (Default) führt, ist dies bei Hybridkapital nicht der Fall.