Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit, so Bruckner. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inklusive USt) von 33.000 Euro (bei nur 10prozentigen Umsätzen, wie zum Beispiel Wohnungsvermietung) bis 36.000 Euro (bei nur 20prozentigen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-regelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro (ab 1.1.2011 100.000 Euro) nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung
(UVA) quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Tipp der BDO: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2010 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Tipp der BDO: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zum Beispiel Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!