Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung) beträgt 25 Prozent, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8,0 Prozent. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 Prozent (25 Prozent KöSt von 25 Prozent FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger.
Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (das heißt sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zum Beispiel auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Seit der Veranlagung 2007 sind nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb EU/EWR begünstigt.
Für durch das Bundesministerrium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) bescheinigte oder patentrechtlich geschützte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 Prozent (Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen) geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 Prozent beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.
Tipp der BDO: Beim FFB „neu“ bzw. bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.
Tipp der BDO: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem Klein- und Mittelbetrieben (KMUs) zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für an bestimmte Forschungseinrichtungen erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 Euro kann ebenfalls der 25 prozentige FFB „neu“ oder die 8,0 prozentige Prämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung
in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung
ausgeschlossen.
Vorsicht: Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2011 - 2014 (BBG) ist vorgesehen, dass alle Arten von Forschungsfreibeträgen entfallen sollen und es ab 2011 nur mehr die Forschungsprämie geben wird, die allerdings auf 10,0 Prozent der Forschungsaufwendungen angehoben werden soll.
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Tag für den 20prozentigen BFB berücksichtigt werden.
Tipp der BDO: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6,0 prozentige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.