Die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz seit 1.1.2010 für Geburten ab dem 1.10.2009 sehen so aus:
Bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) | 14,53 Euro |
Bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) | 20,80 Euro |
Bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) | 26,60 Euro |
Bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) | 33,00 Euro |
Das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens zwei Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens beträgt mindestens 33 Euro täglich bzw. bis maximal 66 Euro täglich.
Das gilt für die Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinder-betreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich.
Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2012 beträgt 60 Prozent des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 16.200 Euro (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 6.100 Euro möglich.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab 1.1.2010 können Bezieher/innen einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den Antragsteller/in jährlich 6.100 Euro und für den/die Partner/in 16.200 Euro. Diese Beihilfe ist im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht rückzahlbar.