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Wichtig ist auch, dass der Lehrberechtigte den jeweiligen Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber binnen drei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Lehrlingsstelle anzumelden und den Lehrling davon zu informieren hat.
Meldung an Gebietskrankenkasse und Berufsschule
Außerdem muss ein Lehrberechtigter in Oberösterreich den Lehrling innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse und innerhalb von zwei Wochen in der Berufsschule anmelden. Erfolgt keine fristgerechte Anmeldung bzw. Vorlage des Lehrvertrages zur Unterschriftsleistung, könnte es eventuell daran liegen, dass der Betrieb nicht - bzw. noch nicht - alle Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt. Dies kann sich nachteilig für den Lehrling auswirken, so die AK OÖ. Im Falle derartiger Verzögerungen kann der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.