Der Lehrvertrag ist die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis. Er muss zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling schriftlich abgeschlossen werden. Ist der Lehrling minderjährig, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (bei ehelichen Kindern Vater oder Mutter) erforderlich, macht die Arbeiterkammer Oberösterreich aufmerksam.
Eine der wichtigen Fragen für Lehrlinge bzw. deren Eltern: Welcher Betrieb darf überhaupt Lehrlinge ausbilden? In einem Betrieb ist die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig, wenn der Unternehmer eine Ausbildungsberechtigung, einen sogenannten "Feststellungsbescheid" besitzt.
In diesem Verfahren wird laut Arbeiterkammer Oberösterreich festgestellt, ob
- der Lehrberechtigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Gewerbeberechtigung, kein Ausbildungsverbot, Ausbilderprüfung -kurs, usw.) und ob
- der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass dem Lehrling die zur praktischen Erlernung des jeweiligen Lehrberufes notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Können nicht alle Inhalte des Berufsbildes (Liste der Fertigkeiten und Kenntnisse) im Lehrbetrieb erlernt werden, ist auch eine Auslagerung in einen Partnerbetrieb oder in eine Bildungseinrichtung (BFI oder WIFI – Kurse) möglich, so die AK OÖ.