Die Kosten für das Berufsschul-Internat sind grundsätzlich vom Lehrling zu tragen. Ist aber die Lehrlingsentschädigung für den Zeitraum des Berufsschulbesuches niedriger als die Internatskosten, muss der Lehrberechtigte den Differenzbetrag ersetzen. Mancher Kollektivvertrag sieht jedoch die gänzliche oder teilweise Übernahme der Internatskosten durch den Lehrberechtigten vor. Günstigere Regelungen können natürlich im Lehrvertrag vereinbart werden.
Was für die Lehrlingsentschädigung gilt
Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Nicht nur für die Zeit der Arbeitsleistung im Betrieb, sondern auch für Zeiten des Berufsschulbesuches, der Krankheit, des Urlaubs, der Lehrabschlussprüfung, für Feiertage oder sonstige Zeiten des Anspruchs auf bezahlte Freistellung, so die AK OÖ.
Die Lehrlingsentschädigung ist - je nach Branche bzw. Beruf - unterschiedlich hoch, nach Lehrjahren gestaffelt und im Kollektivvertrag geregelt (Mindestlohn). Gibt es keinen Kollektivvertrag oder fehlt eine diesbezügliche Regelung, ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung im Lehrvertrag festzulegen. Auch das Ausmaß der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), der Zulagen und Überstundenzuschläge ist ebenfalls dem Kollektivvertrag zu entnehmen, macht die AK OÖ aufmerksam.