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Defizite bei Pensionsvorsorge und Sozialversicherung
Die Stimmung dreht sich
Bundesschätze
4,2 Prozent für zehn Jahre
Seit 1. Jänner 2005 gilt die Pensionsharmonisierung mit dem Ziel, ein einheitliches und langfristig abgesichertes Pensionssystem zu schaffen. Kernpunkt dabei ist die Einrichtung eines Pensionskontos, das für alle verpflichtend gilt, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Für alle vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen gilt weiterhin die alte Rechtslage zur
Pensionsberechnung.
So sieht die alte Regelung aus
In der alten Regelung gab es Beitragszeiten bzw. Zeiten, für die ein Beitrag bezahlt werden muss (Pflichtversicherungsmonate aus Beschäftigung, Selbstversicherung, Weiterversicherung, Schulbesuchszeit) und Ersatzzeiten (Wehrdienst, Kindererziehungszeiten). All diese Zeiten müssen in einem bestimmten Rahmenzeitraum liegen, damit Anspruch auf Pension besteht.
So ist das neue Pensionskonto geregelt
Das Besondere an der neuen Regelung des Pensionskontos ist, dass es nur mehr
Beitragszeiten gibt. Dazu gehören Pflichtversicherungsmonate, freiwillige
Versicherungsmonate oder die Selbstversicherung sowie Zeiten der Kindererziehung, des Bezugs von Kranken- oder Wochengeld sowie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.