Anschließend wird das unterschriebene Formular gemeinsam mit einer Ausweiskopie per Post an das Service-Center für die Bundesschätze in Wien geschickt. Wenige Tage danach erhält der Antragsteller zwei separate Briefe mit Angaben über die Kontonummer, die Verfügernummer und das Passwort für das neue Bundesschatz-Konto. Kunden, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem anderen Land der EU haben, wird zusätzlich eine Information über die EU-Quellensteuer zugesandt.
So erfolgt die Identifikation
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche ist es erforderlich, eine eindeutige Identifikation des Kontoinhabers durchzuführen. Anleger können diese von zu Hause aus durchführen, indem sie eine Kopie ihres im Kontoeröffnungsformular angeführten amtlichen Lichtbildausweises - zugelassen sind: Pass, Führerschein, Personalausweis - anfertigen und diese gemeinsam mit dem Kontoeröffnungsformular per Post an das Service-Center senden. Aus dem Ausweisdokument müssen Name und Geburtsdatum hervorgehen. Weiters muss die Unterschrift deutlich erkennbar sein. Wenn Investoren die Kontoeröffnung mittels elektronischer Signatur durchführen, ist es nicht erforderlich ein Ausweisdokument vorzulegen, da die Identifikation durch den Aussteller der Signaturkarte bereits durchgeführt wurde.
Einzahlungen auf das Bundesschatz-Konto müssen von einem vom Anleger genannten Girokonto getätigt werden. Auszahlungen werden ausschließlich über dieses Girokonto abgewickelt.
Wenn Anleger beim Kauf von Bundesschätzen das Wort "Auszahlung" auf ihren Zahlschein geschrieben haben, bekommen sie ihr Kapital plus Zinsen abzüglich eventueller KESt am Ende der Laufzeit auf das von ihnen bekanntgegebene Girokonto überwiesen. Die Überweisung erfolgt als Expressüberweisung, d.h. die Bank erhält den Betrag am Fälligkeitstag gutgeschrieben. Wenn Anleger dem Service-Center von Bundesschatz.at bis spätestens drei Bankarbeitstage vor Fälligkeit keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt haben und auch sonst keine Wünsche bekannt gegeben haben, geht das Service-Center davon aus, dass die Investoren ihr Kapital plus Zinsen abzüglich eventueller KESt weiter fortlaufend mit dem selben Produkt und dem dann gültigen Zinssatz veranlagen wollen.
Erfreulich für Anleger: Sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit Bundesschätzen erfolgen ohne Gebühren- oder Spesenanrechnung durch die Republik Österreich. Auch die Expressüberweisung bei Auszahlung erfolgt kostenlos.
Bei den Bundesschätzen wird die nach dem Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (KESt) von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, automatisch einbehalten.
Für Zinserträge von Personen, die Ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem anderen Land der EU haben, gilt Folgendes:
Seit 1. Juli 2005 unterliegen grenzüberschreitende Zinserträge natürlicher Personen, die ihr Steuerdomizil in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich haben, der EU-Quellensteuer. Für solche bundesschatz.at-Kunden gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abziehen der EU-Quellensteuer durch bundesschatz.at
Die EU-Quellensteuer wird automatisch bei Gutschrift der Zinsen abgezogen. Die Wahrung der Anonymität des Anlegers gegenüber ausländischen Finanzbehörden ist gewährleistet. Laut Gesetz erfolgt keinerlei Weiterleitung von Informationen an das zuständige Finanzamt. Der anwendbare Steuersatz beträgt ab 1. Juli 2005 15 Prozent, ab 1. Juli 2008 20 Prozent und ab 1. Juli 2011 35 Prozent.
2. Kein Abzug der EU-Quellensteuer durch bundesschatz.at
Wenn Anleger dem Service-Center eine Bescheinigung senden, welche vom Finanzamt ihres steuerlichen Wohnsitzes ausgestellt ist und die folgenden Angaben enthält, so zieht das Service-Center dem Anleger keine Quellensteuer ab:
Diese Bescheinigung wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei bundesschatz.at einlangt, berücksichtigt. Ein rückwirkendes Absehen von der Einbehaltung der Quellensteuer oder eine Gutschrift einer bereits einbehaltenen Quellensteuer ist gesetzlich nicht möglich. Die Bescheinigung gilt für drei Jahre ab Ausstellung. Danach ist sie zu erneuern, woran das Service-Center von bundsesschatz.at rechtzeitig erinnert.
Ein entsprechendes Bescheinigungsformblatt wird von unserem Service-Center bei Kontoeröffnung bzw. auf Anfrage per E-Mail, Fax oder Post übermittelt.