Wer einen Antrag stellen kann
Ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens kann nur von einem Arbeitnehmer gestellt werden, der Mitglied der Arbeiterkammer Tirol ist. Bei Ehegatten bzw. Lebensgefährten ist dieser zusätzlich vom Ehegatten bzw. Lebensgefährten zu unterschreiben, auch wenn dieser nicht Mitglied der Arbeiterkammer ist. Der Lebensgefährte ist dann zur Unterfertigung des Antrages bzw. Darlehensvertrages verpflichtet, wenn er Eigentümer, Miteigentümer oder Mieter bzw. eintrittsberechtigt gemäß Paragraf 14 Mietrechtsgesetz (MRG) des geförderten Objektes ist. Der Höchstbetrag für ein zinsenloses Darlehen ist 3.060 Euro. Für eine Badsanierung liegt der Höchstbetrag bei 1.530 Euro.
Die Einkommensgrenzen
Um ein solches zinsenloses Darlehen zu erhalten, dürfen Alleinstehende monatlich 1.300 Euro netto verdienen. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 437 Euro netto für den Ehegatten bzw. Lebensgefährten. Dazu dürfen noch monatlich 255 Euro netto für jedes haushaltszugehörige Kind kommen, für das zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird. Die Familienbeihilfe wird bei der Ermittlung der Einkommensgrenze aber nicht berücksichtigt.
Arbeiterkammer Burgenland
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Wohnbaukredit
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Eigenheimdarlehen
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist die Fertigstellung des Rohbaues. Dies ist auf dem Antrag von der Gemeinde zu bestätigen. Die Erteilung der Baubewilligung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, der Baubescheid ist vorzulegen.
Darlehen für Eigentumswohnung oder Eigenheim
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist der Abschluss eines Kaufvertrages bzw. Vorvertrages, der nicht älter als drei Jahre ist. Vorzulegen sind der Kaufvertrag bzw. Vorvertrag, Zahlungsbelege bzw. eine Bestätigung der Wohnbaufirma, dass der Darlehensnehmer mit den vorgeschriebenen Zahlungen nicht im Verzug ist.
Darlehen für Baukostenzuschüsse – Mietwohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gebietskörperschaften
Voraussetzung für ein Darlehen ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der nicht länger als drei Jahre ab dem Jahr der Antragstellung zurückliegen darf. Weiters kann ein Darlehen nur gewährt werden, wenn tatsächlich Eigenmittel aufgewendet werden, nicht jedoch, wenn die Rückzahlung des Baukostenzuschusses bzw. Beiträge zur
Finanzierung des Bauvorhabens aus Mieteinnahmen fließen. Der Vertrag und die Einzahlungsbelege sind vorzulegen.
Darlehen für Aus- und Zubauten
Voraussetzung für ein Darlehen ist die Schaffung von erforderlichem neuen Wohnraum aufgrund einer vergrößerten Familienmitgliederzahl bzw. wenn aufgrund der Altersstruktur für die Kinder Einzelzimmer erforderlich sind; außerdem bei einer neuen Hausstandsgründung der Kinder im Hause der Eltern. Vorzulegen ist der Baubescheid bzw. die Bauanzeige mit Bauplan. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sollte keine derartige Bewilligung erforderlich sein, sind eine Bestätigung der Gemeinde sowie Rechnungen über den getätigten Ausbau bzw. Zubau vorzulegen.
Bad: Einbau und Sanierung
Gefördert wird der Einbau eines Bades bei Wohnungen, die den derzeitigen Ausstattungszustand der Kategorie C + D des Mietrechtsgesetzes aufweisen, außerdem die notwendige Sanierung eines Bades. Das Darlehen wird jedoch nur dann gewährt, wenn vom Land keine bzw. nur eine teilweise Förderung gegeben wird. Die vorzulegenden Originalrechnungen dürfen kein älteres Lieferungs- bzw. Leistungsdatum als ein Jahr aufweisen. Vorstehende Baumaßnahmen sind durch eine Bestätigung des Hauseigentümers oder dessen Vertreters nachzuweisen, die auch das Alter des Gebäudes zu enthalten hat.
Rückzahlung des Darlehens
Das Darlehen wird zinsenfrei gewährt. Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten zu je 45 Euro und beginnt zwei Monate nach Auszahlung des Darlehens. Die Verwaltungsgebühr beträgt zwei Prozent der Darlehenssumme und wird bei der Auszahlung des Darlehens in Abzug gebracht.