Folgende Klausel sah die Arbeiterkammer Vorarlberg als rechtswidrig an und betraute daraufhin den Verein für Konsumenteninformation mit einer Verbandsklage: „Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4 Prozent...“ Das bedeutet, dass die Bank für Leistungen im Zusammenhang mit Verlassenschaftsabwicklungen einen Betrag von 0,4 Prozent vom Guthaben des Verstorbenen einhebt.
Im Anwendungsfall führt diese prozentuelle Provision bei einem entsprechend hohen Guthaben dazu, dass die Bank weit mehr einnimmt, als sie Aufwendungen hat. Aus diesem Grund sehen beide bisher mit dem Fall befassten Gerichte die Klausel als gröblich benachteiligend und unwirksam an.
Produktcheck Finanzen
Bankdirekt.at – Termineinlage für fünf Jahre
Heizöl, Strom, Gas, Sparzinsen und Kredite
Wie Sie Ihr Haushaltsbudget schonen können
Steuernachzahlungen für fünf Jahre
Deutsche Finanz bittet Österreichs Rentner zur Kasse
So will sich BTV an Verlassenschaften beteiligen
Im Verfahren zog die BTV als Vergleich unter anderem die Honorare der Rechtsanwälte und Notare heran, die sich am Wert der Verlassenschaft orientieren. Dieser Vergleich ist laut OLG Innsbruck nicht zielführend, weil die Gebührenordnungen der Notare und Rechtsanwälte für konkret aufgelistete Rechtshandlungen entsprechende Tarife vorsehen; bei der unzulässigen Klausel der BTV hingegen, wird eine Kostenpauschalierung unabhängig vom Umfang der Leistung vorgesehen.
Weiters erschwerend hinzu kommt, dass es seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes unzulässig ist, Entgelte für reine Nebenpflichten, die im Gesetz nicht genannt sind, zu vereinbaren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Gericht hat die ordentliche Revision zugelassen. „Nach einer punktuellen Erhebung der Arbeiterkammer Vorarlberg bei diversen anderen Vorarlberger Banken stellt keine dieser Banken in Vorarlberg für solche Fälle ein prozentuelles Entgelt abhängig von der Höhe des Guthabens in Rechnung“, so Dr. Karin Hinteregger von der AK-Konsumentenberatung.