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Vererben und Schenken von Grundstücken wird teurer
 
20.10.2012

Steuertipp aktuell Vererben und Schenken von Grundstücken wird teurer

Von Hans Hammerschmied
Selten hat sich die Regierung so über die Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof gefreut, wie neulich über die Entscheidung, dass die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr (1,1 Prozent) bei Schenkungen und Erbschaften vom dreifachen Einheitswert unsachgemäß sei. Diese Entscheidung bedeutet in Zeiten des Sparzwanges unverhoffte Mehreinnahmen. Und am meisten freut die Politik, dass die Verantwortung für diese unpopuläre Entscheidung beim Verfassungsgerichthof liegt.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Der neue Gesetzesentwurf der Regierung sieht vor, dass ab 1. Jänner 2013 alle Grundbuchseintragungen vom Verkehrswert der Grundstücke zu bemessen seien. Bei einem Verkauf wird schlicht der Kaufpreis inklusive übernommener Schulden angesetzt. Bei Schenkungen und Erbschaften fehlt aber die Gegenleistung. In diesem Fall wird bei der Eintragung in das Grundbuch der tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft anzugeben und durch Unterlagen zu bescheinigen sein. In der Praxis werden Immobilienmakler regelmäßig um ihre Expertise gebeten werden, um dem Grundbuchgericht einen glaubhaften Wert nennen zu können.
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Die einzige Ausnahme ist Übertragungen an nahe Angehörige vorbehalten, die im selben zu vererbenden bzw. zu verschenkenden Gebäude leben. In diesem Fall wird die Grundbuchseintragungsgebühr weiterhin nur vom niedrigen dreifachen Einheitswert bemessen.

Die Reaktion auf diese Neuregelung sollte keinesfalls in einer unüberlegten und übereilten Entledigung allen Grundeigentums durch eine ganze Generation liegen. Sollte aber in bestimmten Fällen die unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften bereits geplant sein, dann würde es sich auf jeden Fall lohnen, diese noch im Oktober abzuschließen. Denn der Gesetzgeber könnte sich überlegen den Termin vorzuverlegen!

Ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist ein Verfahren zur Verfassungskonformität der Berechnung der Grunderwerbssteuer auf Grundlage des dreifachen Einheitswerts. Sollte auch diese Bestimmung fallen, hat der Gesetzgeber eine weitere Gelegenheit die Steuereinnahmen drastisch zu erhöhen und es stellt sich die Frage, ob nicht auf solche Weise unter anderem Etikett die Schenkungs- und Erbschaftssteuer eingeführt werden soll.

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