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Ehewohnung, Einrichtung, Hausrat
 
04.09.2012

Ehewohnung, Einrichtung, Hausrat Was können die Erben vom verwitweten Ehepartner verlangen?

Von Katharina Müller
Der Gesetzgeber gewährt dem überlebenden Ehepartner in Paragraf 758 ABGB das sogenannte Vorausvermächtnis. Der überlebende Ehepartner erhält dadurch zahlreiche Rechte. Die Details im Überblick.
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Was ist erforderlich, was nicht?

Der überlebende Ehepartner erhält unabhängig davon, ob er nach Gesetz, Testament oder Vertrag Erbe wird, und unabhängig von der Höhe seiner Erb- oder Pflichtteilsquote das Recht, in der Wohnung, die den Lebensmittelpunkt der Ehepartner bildete, weiter zu wohnen und die „zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen“, soweit sie zur Fortführung des Haushaltes entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen „erforderlich“ sind, zu benutzen.

Das Vorausvermächtnis nimmt eine Sonderstellung im Erbrecht ein. Es ergänzt das gesetzliche Erbrecht und hat pflichtteilähnlichen und unterhaltsrechtlichen Charakter. Es soll dem überlebenden Ehegatten die Weiterbenützung der vertrauten Haushaltssachen erhalten und sichern.

Dabei ist nicht entscheidend, wie wertvoll die Sachen sind. Wenn die Ehepartner gewohnt waren, zu Mittag mit Silberbesteck zu speisen, so ist das Besteck für den überlebenden Ehepartner für die weitere Lebensführung erforderlich und kann diesem vom Erben nicht abverlangt werden. Es kommt lediglich auf die entsprechende Zweckwidmung an.

Als weiteres Beispiel kann ein antiker Kleiderschrank dienen: Wurde der antike Kleiderschrank, der im Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten stand, während der Ehe gemeinsam oder vom überlebenden Ehegatte allein verwendet, so gehörte dieser zum ehelichen Haushalt und ist daher vom Vorausvermächtnis umfasst.

 

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