Zunächst hat ein Erbe eine Erbantrittserklärung abzugeben. Darunter versteht man die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen. Diese kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die mündliche Erbantrittserklärung vom Gericht protokolliert und vom Erben unterfertigt wird.
Hier hat der Erbe nun zwei Möglichkeiten: die bedingte oder die unbedingte Erbantrittserklärung. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Erklärungen liegt in den unterschiedlichen Haftungsfolgen. Über die Folgen seiner Erklärung muss sich der Erbe bereits bei deren Abgabe im Klaren sein, denn die Erbantrittserklärung wird unwiderruflich sobald das Verlassenschaftsgericht sie zur Kenntnis genommen hat.
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Die unbedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme der Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Nachlasses persönlich, d.h. mit seinem ganzen Vermögen, haftet. Mit anderen Worten ist der Erbe bei der unbedingten Erbantrittserklärung mit seinem eigenen Vermögen für etwaige Schulden des Erblassers verantwortlich.
Der Erbe kann das Risiko dieser Haftung für einen überschuldeten Nachlass aber mit der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung einschränken. Der Erbe haftet diesfalls zwar ebenfalls mit seinem eigenen Vermögen, jedoch beschränkt auf den Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft.
Die bedingte Erbantrittserklärung ist deshalb zwingend mit einer Inventarisierung des Nachlasses verbunden. Das Inventar ist ein genaues und vollständiges Verzeichnis des gesamten Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens inklusive einer Bewertung der Nachlassgegenstände.
Das Risiko, unbewältigbare Schulden zu erben, kann daher ganz einfach durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ausgeschlossen werden. Der einzige Nachteil hierbei ist der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand, der mit der Erstellung des Inventars verbunden ist. Dennoch sollte eine unbedingte Erbantrittserklärung nur abgegeben werden, wenn dem Erben die Vermögensverhältnisse des Erblassers und daher das übernommene Haftungsrisiko genau bekannt sind.
... promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.