Diese typisch österreichische Geschichte nehmen wir nun zum Anlass der Frage nachzu¬gehen, wann man eigentlich einen grenzüberschreitenden Bargeldtransfer melden muss. Die bereits erwähnte EU-Verordnung bestimmt, dass jeder, der Bargeld im Wert von über 10.000,- Euro in die EU ein- oder ausführt, dies im Voraus der jeweiligen nationalen EU-Zollbehörde melden muss.
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. In Österreich ist z.B. das Formular Za292 abzugeben. Ansonsten drohen bei Entdeckung Beschlagnahmung, Verfall der ganzen Summe und Geldstrafe. Bei Bargeld Transfers innerhalb der EU gilt diese Meldepflicht nicht. Allerdings unterliegt auch der innergemeinschaftliche Bargeldverkehr der zollamtlichen Überwachung.
Auf Verlangen der Zollorgane hat man Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
Ab 1. Jänner 2011 sind übrigens auch Auslandsüberweisungen für bestimmte Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Vermittlungsleistungen, usw.) meldepflichtig. Wenn der Betrag 100.000,- Euro pro Jahr an denselben Leistungsempfänger nicht überschreitet, entfällt die Meldepflicht.