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Steuertipp
 
04.05.2011

Steuertipp Ende anschaffungsnaher Erhaltungsaufwendungen

Von Hans Hammerschmied
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) macht Schluss mit unsachgemäße Ungleichbehandlung bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebäuden.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Stellen Sie sich folgenden (realen) Fall vor: Eine Kosmetikern hat im Jahr 2000 ein Gebäude erworben. Das Erdgeschoß dieses Gebäudes hat sie bereits seit 1990 gewerblich für ihren Kosmetik-Salon genutzt. Nach Erwerb des Hauses nutzt sie das Erdgeschoß in gleicher Weise weiter. Ein Jahr nach dem Erwerb hat sie die Fenster des Gebäudes und das Geschäftsportal erneuert. Hier kommen wir nun zum strittigen Punkt. Grundsätzlich zählt der Austausch von mehr als 25 Prozent der Fenster, oder die Erneuerung eines Portal zu den Instandsetzungsauf¬wendungen, die auf zehn Jahre verteilt werden müssen.


Die Finanzverwaltung aber erkannte in diesen Aufwendungen einen „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“, der auf die Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes aktiviert werden muss. Die Argumentation dahinter war, dass der Kaufpreis u.a. deswegen niedriger war, weil der Käufer statt dem Verkäufer die Kosten der notwendigen Reperaturen, etc. trägt.

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Erfolgreiche Berufung

Die Kosmetikerin ging in Berufung und erwirkte tatsächlich eine Änderung der bis dahin gültigen Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in der Entscheidung vom 30.06.2010, dass eine Aktivierungspflicht sich nur mehr dann ergeben kann, wenn die Aufwendungen zur Herstellung einer sonst nicht vorhandenen betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen. Da das Kosmetikstudio bereits vor dem Kauf des Gebäudes und der Aufwendungen zehn Jahre in Betrieb war, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Eine Zeitnähe zur Anschaffung alleine begründet somit keine Aktivierungspflicht mehr. Der Austausch der Fenster und die Erneuerung des Portals wurden richtig als Erhaltungsaufwand eingeordnet, da sie dazu dienten ein Wirtschaftsgut in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen zu versetzen.

Anders als in Deutschland, wo der Gesetzgeber nach einer ähnlichen höchstgerichtlichen Entscheidung das deutsche EStG änderte, gelten in Österreich nunmehr bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebäuden die allgemeinen Aktivierungsregeln und eine weitere unsachgemäße Ungleichbehandlung gehört der Geschichte an.
 

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