Die Finanzverwaltung aber erkannte in diesen Aufwendungen einen „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“, der auf die Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes aktiviert werden muss. Die Argumentation dahinter war, dass der Kaufpreis u.a. deswegen niedriger war, weil der Käufer statt dem Verkäufer die Kosten der notwendigen Reperaturen, etc. trägt.
Steuertipp
Verlustvortrag auch bei Vermietungen?
Steuertipp für Kleinunternehmer
Warum Umsatzsteuer zahlen ein Gewinn sein kann
Täglich fälliges Geld
3,0 Prozent für neue Kunden
So finanzieren Sie ihr Auto besonders günstig
Hohe Rabatte sichern | Schnäppchenzins beim Händler | Top-Konditionen bei der Bank
Erfolgreiche Berufung
Die Kosmetikerin ging in Berufung und erwirkte tatsächlich eine Änderung der bis dahin gültigen Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in der Entscheidung vom 30.06.2010, dass eine Aktivierungspflicht sich nur mehr dann ergeben kann, wenn die Aufwendungen zur Herstellung einer sonst nicht vorhandenen betriebsbezogenen Betriebsbereitschaft dienen. Da das Kosmetikstudio bereits vor dem Kauf des Gebäudes und der Aufwendungen zehn Jahre in Betrieb war, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Eine Zeitnähe zur Anschaffung alleine begründet somit keine Aktivierungspflicht mehr. Der Austausch der Fenster und die Erneuerung des Portals wurden richtig als Erhaltungsaufwand eingeordnet, da sie dazu dienten ein Wirtschaftsgut in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen zu versetzen.
Anders als in Deutschland, wo der Gesetzgeber nach einer ähnlichen höchstgerichtlichen Entscheidung das deutsche EStG änderte, gelten in Österreich nunmehr bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebäuden die allgemeinen Aktivierungsregeln und eine weitere unsachgemäße Ungleichbehandlung gehört der Geschichte an.