Gemäß Paragraf 6 Abs 1 Z 27 UStG sind die Umsätze von Kleinunternehmern unecht steuerbefreit. Das heißt, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, allerdings auch kein Vorsteuerabzug möglich ist. Voraussetzungen sind Sitz im Inland und Umsätze, die im Veranlagungszeitraum den Betrag von 30.000,00 Euro netto nicht überschreiten.
Aufmerksame Leser werden sich an dieser Stelle vielleicht an meinen letzten Beitrag über den im Steuerrecht häufig anzutreffenden Grenzsatz von 30.000,00 Euro erinnern können. Die Folge ist, dass viele Unternehmer sich bemühen, mit allen Mitteln und Tricks ihre Umsätze niedrig zu halten. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (das entspricht einem Betrag von 34.500,00 Euro netto) ist unbeachtlich.
Steuertipp Umsatzsteuer
Die magischen 30.000
Schwarzgeld legalisieren
Macht eine Amnestie für Steuersünder Sinn?
Biallo Daily
Finanz-News täglich neu
Falscheinschätzung als Gefahr
Die große Gefahr liegt aber darin, den wirtschaftlichen Erfolg des kommenden Jahres falsch einzuschätzen und die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Sobald der Umsatz über der Toleranzgrenze liegt, werden rückwirkend alle Umsätze des laufenden Jahres umsatzsteuerpflichtig. Eine Nachverrechnung der Umsatzsteuer an die Kunden kann sich als schwierig erweisen.
Wann Option zur Regelbesteuerung vorteilhaft ist
Es kann aber auch Konstellationen geben, in denen eine Option zur Regelbesteuerung, das heißt zur regulären Umsatzsteuerpflicht, günstig ist. Zum Beispiel in der Gründungsphase können hohe Kosten anfallen und die Vorsteuer die Umsatzsteuer bei weitem übersteigen. Man muss hierbei allerdings bedenken, dass diese sogenannte Optionserklärung fünf Jahre bindet! Auch Unternehmer, deren Kunden zum Großteil vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, sollten eine Optionserklärung in Erwägung ziehen.
Die Vorteile liegen auf der Hand. Für die Kunden wäre die zusätzlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kein Kostenfaktor, da die Vorsteuer rückerstattet wird. Dem Kleinunternehmer steht aber nun ebenfalls der Vorsteuerabzug zu. Auch das Produkt bzw. die Dienstleistung wird billiger, da die nicht abzugsfähige Vorsteuer nun nicht mehr in der Preiskalkulation berücksichtigt werden muss. In diesem Fall ist Umsatzsteuer zahlen auf einmal ein Gewinn.