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Steuertipp
 
15.04.2011

Steuertipp Verlustvortrag auch bei Vermietungen?

Von Hans Hammerschmied
Grundsätzlich besteht bei den betrieblichen Einkunftsarten die Möglichkeit des Verlustvortrages. Wenn dieses Instrument wahrgenommen wird, kann der Verlust eines Wirtschaftsjahres steuersparend mit den Gewinnen der folgenden Wirtschaftsjahre gegenverrechnet werden. Allerdings blieb diese Option jenen Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen, verwehrt, da diese als nicht betriebliche Einkunftsart qualifiziert werden.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH

Der Ausschluss des Verlustvortrages wurde aber vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben, da im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „für außerordentliche Wertverluste oder ungewöhnliche Kosten außerhalb des Investitionsbereichs“ keine Verteilungsregeln wie etwa bei Großreparaturen, vorgesehen waren.

Diesen Hinweis hat der Gesetzgeber mittlerweile aufgegriffen und im Budgetbegleitgesetz 2011 die oben zitierte Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Wertverluste und Aufwendungen geschaffen.

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Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungsarbeiten, Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen, wie zum Beispiel Beschädigungen durch Brände, außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltung, Instandsetzung oder Herstellung sind, wie etwas Abbruchskosten für noch funktionsfähige Gebäude, können nunmehr auf Antrag gleichmäßig über zehn Jahre zu verteilt werden.

Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn durchwegs positive Einkünfte erzielt werden und lediglich ausnahmsweise ein Verlust aufscheint. Interessant ist noch die Frage, ob selbige Regelung nicht auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung finden sollte. Leider fehlen diesbezüglich weitere Anmerkungen im oben zitierten Erkenntnis des VfGH.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verlustvortrag weiterhin nur den betrieblichen Einkünften vorenthalten bleibt, durch die Verteilungsmöglichkeit auf zehn Jahre allerdings ein adäquater Ersatz geschaffen worden ist.

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