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Steuer
 
19.09.2011

Steuer Teure Kinder

Von Hans Hammerschmied
Grundsätzlich dürfen Kinder unter 18 Jahren beliebig viel verdienen ohne, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Vorsicht walten lassen muss man allerdings bei Kindern über 18 Jahre.
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Mein letzter Beitrag behandelte die „steuerlich absetzbare Großmutter“ und die Möglichkeit Kinderbetreuungskosten als außerordentliche Ausgaben abzusetzen. Heute wollen wir uns wieder einem Familienmitglied zuwenden, nämlich dem Kind. Zunächst einmal zum Grundsätzlichen: Kinder unter 18 Jahren dürfen beliebig viel verdienen ohne, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.

Vorsicht bei Kindern über 18 Jahre

Vorsicht walten lassen muss man allerdings bei Kindern über 18 Jahren. Um weder Kinderbeihilfe noch Kinderabsetzbetrag zu verlieren, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Sohnes oder der Tochter – selbstverständlich nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc). nicht 10.000,00 Euro überschreiten. Sollte Ihr Kind ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis beziehen, so ist der Betrag von 12.439,00 Euro brutto im Jahr ein Richtwert, der nicht überschritten werden sollte.

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Welche Einkünfte eines Kindes schädlich“ sind

Zu den sogenannten „schädlichen“ Einkünften eines Kindes zählen nicht nur Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten, wie aus einem Dienstverhältnis oder aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit, sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte. Zu denen zählen zum Beispiel auch Vermietungseinkünfte. Waisenpensionen oder Lehrlingsentschädigungen dürfen außer Ansatz gelassen werden.

Aus der Sicht des Kindes selbst ist noch Folgendes zu beachten: Bei einem Bruttobezug von bis zu 374,02 Euro monatlich fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge an. Sollte der Monatsbezug über diesem Betrag liegen, werden Ihrem Kind die vollen SV Beiträge abgezogen. Bei Jobs in Form von freien Dienstsverträgen oder Werkverträgen muss ab einem Jahreseinkommen von 11.000,00 Euro eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Nicht vergessen darf man die Sozialversicherungspflicht, die bei einem Überschreiten von derzeit 6,453,36 Euro Gewinn (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) eintritt.
 

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