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Steuertipp Ferialjob
 
04.07.2011

Steuertipp Ferialjob Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Von Karl Bruckner
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen, so die BDO Austria.
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Wirtschaftstreuhänder Prof. Dr. Karl E. Bruckner

Die gute Nachricht: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen,ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das steuerpflichtigeJahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten,Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreiten,unabhängig davon, ob es in den Ferienoder außerhalb der Ferien erzielt wird, macht die BDO Austria aufmerksam.

Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 Euro pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw. Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

Vorsicht bei „schädlichen" Einkünften

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und desKinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit),sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweiseauch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen,Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerteEinkünfte bleiben außer Ansatz.

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Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zum Beispiel bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
     
  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings  pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe, so Bruckner

Aus der Sicht des Kindes selbst ist laut BDO Austria Folgendes zubeachten

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 374,02 Euro (Wert 2011) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
     
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 Euro für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Das müssen Sie bei der Umsatzsteuer beachten

Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20 Prozent). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 Euro (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss seit 1.1.2011 ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 Euro netto abgegeben werden.

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