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Steuertipp Kinderbetreuung
 
30.06.2011

Steuertipp Kinderbetreuung Wie man die Großmutter steuerlich absetzt

Von Hans Hammerschmied
Nein, hier handelt es sich nicht um den steuerschonenden An- und Verkauf von Großmüttern, sondern um die neue Regelung der Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2010.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Bis 2009 konnte man Kinderbetreuungskosten von bis zu 2.300,00 Euro pro Kind jährlich absetzen, wenn die Betreuung in einer institutionellen Einrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, erfolgte oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person.


Ab 2010 genügt zum Nachweis als pädagogisch qualifizierte Person eine Ausbildung im Mindestausmaß von nur acht Stunden. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) sind die Anbieter von entsprechenden Schulungen aufgelistet. Steuerlich optimal ist der Fall dann, wenn die Großmutter diesen Kurs absolviert und keine eigenen Einkünfte hat.

Bei drei Kinder könnten somit die Ausgaben von insgesamt maximal 6.900,00 Euro (2.300,00 Euro pro Kind) als Ausgaben abgesetzt werden. Das bringt eine Steuerersparnis von bis zu 3.450,00 Euro (unter der Annahme eins 15 prozentigen Grenzsteuersatzes der Eltern). Die Großmutter ist mit diesem Honorar noch nicht einkommensteuerpflichtig und unter Berücksichtigung von 12 Prozent Betriebsausgabenpauschale und 13 Prozent Gewinnfreibetrag auch nicht sozialversicherungspflichtig.

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Sollte die Großmutter allerdings eine Pension oder ein Gehalt beziehen, so sind unter Berücksichtigung von Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag immer noch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit von rund 950,00 Euro steuerfrei. Für die Eltern bedeutet das immerhin noch eine Steuerersparnis von bis zu 475,00 Euro. Hauptsache ist, dass die Großmutter in einem niedrigeren Steuersatz ist, als die Eltern!


Bei Au-pair-Kräften gilt noch eine andere Sonderregelung. Hier können die Kinderbetreuungskosten ab Beginn der Au-pair Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn die erforderlichen Schulungen innerhalb der ersten beiden Monaten des Aufenthaltes in Österreich erfolgen.

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