Kein Mitverschulden der Anleger
Das Oberlandesgericht Wien hat somit im vorliegenden Fall das vom Handelsgericht Wien in erster Instanz verhängte Mitverschulden der Anleger aufgehoben – denn: Zuvor hatte das Handelsgericht zwar die grob verletzten Aufklärungspflichten der Berater genauso bestätigt, aber auch ein Mitverschulden von einem Drittel für die Anleger festgestellt. Im Urteil des Handelsgerichts hieß es: Die Anleger gaben den Kaufauftrag, ohne die im Vertrag enthaltenen Risikohinweise nur ansatzweise durchzulesen oder zu hinterfragen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Wien wertete ein allfälliges Mitverschulden der Anleger als so gering, dass es zu vernachlässigen sei. Denn bei den Anlegern handelt es sich um im Wertpapiergeschäft unerfahrene Anleger. Sie wollten sicher anlegen und wurden vom Berater auf die besondere Sicherheit der ihnen angebotenen Anlagen hingewiesen. Die Anleger mussten daher nicht davon ausgehen, dass die ihnen vorgelegten Vertragsunterlagen drastisch von den mündlichen Aussagen des Beraters abweichen.
„Es ist erfreulich, dass die Anleger kein Mitverschulden trifft, wenn sie den mündlichen Zusicherungen des Anlageberaters glaubten, es handle sich um eine sichere Anlage“, resümiert Handschmann. „EFS muss den gesamten Schaden ersetzen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ein anderes Musterverfahren der AK gegen EFS, bei dem sowohl das Gericht erster als auch zweiter Instanz von einem Mitverschulden der Anlegerin zu einem Drittel ausgegangen ist, ist derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig. „Wir erwarten zur Frage des Mitverschuldens von Anlegern eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes und hoffen, dass es zugunsten der Anleger ausfällt“, sagt Handschmann. Andernfalls würde man dem unkundigen Anleger zumuten, die Beratung des fachkundigen Anlageberaters überprüfen zu müssen.
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Besserer Schutz für Kleinanleger notwendig
Die AK hat im Sommer zwölf Millionen Euro für 5.000 AK-Mitglieder durch einen Vergleich mit Meinl herausgeholt. Außerdem hat die AK ab 2008 insgesamt zwölf Klagen gegen Anlageberater eingebracht. Die Meinl-Fälle zeigen, dass die gesetzlichen Regeln nicht ausreichen, so die AK. Die Kleinanleger brauchen mehr Schutz. Die AK fordert mehr Rechte durch Gruppenklagen, verständliche und einfache Produkte und eine verpflichtende und klare Produktkennzeichnung.
Gegen Meinl-Anlageberater laufen zwölf Musterverfahren der AK
Die AK hat insgesamt zwölf Klagen gegen Anlageberater eingebracht, und zwar gegen die EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG (6), die OVB (4) und die Meinl Success Finanz AG (2). Eines gegen EFS ist beim Obersten Gerichtshof anhängig. In fünf Verfahren liegen bereits Urteile erster Instanz vor, in zwei Verfahren auch zweitinstanzliche Entscheidungen. Alle Urteile bestätigten, dass die Anleger nicht über die mit der Anlage verbundene Risiken aufgeklärt wurden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die zwei gegen Meinl Success anhängigen Verfahren wurden in Hinblick auf den von der AK mit der Meinl Bank ausverhandelten Vergleich mit Ruhen der Verfahren beendet.
Die AK hat im Sommer mit der Meinl Bank einen Vergleich erzielt. Im Gegenzug werden die zwischen der AK und Julius Meinl, der Meinl Bank und der Vertriebstochter Meinl Success laufenden fünf Verfahren beendet. Die Abwicklung des Vergleichs ist noch nicht abgeschlossen. Fast 11,2 Millionen Euro wurden schon ausbezahlt.