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Finanzmarktaufsicht
 
01.02.2011

Finanzmarktaufsicht Rechnungszins für Pensionskassen sinkt

Von Erwin J. Frasl
Die Finanzmarktaufsicht senkt den Rechnungszinssatz für Pensionskassen. Die Änderung tritt mit 1. Juli in Kraft.
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FMA-Vorstände Dr. Kurt Pribil (re) und Mag. Helmut Ettl (li) verordnen Senkung des Rechnungszinses für Pensionskassen

Die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) verordnete Senkung des Rechnungszins tritt mit 1. Juli in Kraft. Die formale Vorgangsweise dabei: Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Jänner 2011 (BGBl. II Nr. 24/2011) wurde die Rechnungsparameterverordnung für Pensionskassen neu erlassen und tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Die Finanzmarktaufsicht senkt so den höchstzulässigen Rechnungszins für beitragsorientierte Pensionszusagen von 3,5 Prozent und für leistungsorientierte Pensionszusagen von fünf Prozent auf drei Prozent sowie den rechnungsmäßigen Überschuss für beitragsorientierte Pensionszusagen von 5,5 Prozent und für leistungsorientierte Pensionszusagen von sieben Prozent auf fünf Prozent ab.

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Diese Senkungen sind auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Analog zur Absenkung des Höchstzinssatzes in der Lebensversicherung reagiert die FMA damit auf die Kapitalmarktgegebenheiten, „um die Rentabilität bei größtmöglicher Sicherheit des veranlagten Vermögens der Begünstigten zu
gewährleisten“.

Beitragsorientierte Pensionszusagen

Bei beitragsorientierten Pensionszusagen verpflichtet sich der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der Lohnsumme oder einen Fixbetrag in die Pensionskasse einzuzahlen. Mit diesem Beitrag hat er dseine Verpflichtungen erfüllt.  Das weitere Risiko etwa der Veranlagung durch die Verantwortlichen der Pensionskasse trägt der Pensionsberechtigte. Auch während der Phase des Ansparens, und wenn die Pensionen ausgezahlt werden.

Leistungsorientierte Pensionszusagen

Bei leistungsorientierten Pensionszusagen verpflichtet sich der Arbeitgeber zu einer konkreten Pensionshöhe, also zu einer bestimmten Leistung. Das Risiko für die Einhaltung dieser Pensionsleistung trägt der Arbeitgeber.

So wirkt der Rechnungszins

Der Rechnungszins drückt ein Ertragsziel aus, das für eine gleich bleibende Pensionszahlung erreicht werden muss. Er wird zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse vereinbart. Je höher diese Ertragserwartung, daß heisst der Rechnungszins, angesetzt ist, desto weniger muss der Arbeitgeber einzahlen. Ein Arbeitgeber verschiebt so seine Pensionszusagen gegenüber Mitarbeitern auf die Kapitalerträge der Pensionskasse. Bleibt der Anlageerfolg unter dieser Marke des Rechnungszinses, müssen die Pensionen gekürzt werden. 

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