In meinen letzten beiden Beiträgen haben wir uns mit Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer und Arbeitnehmer beschäftigt. Diesmal schauen wir uns Tipps an, die Arbeitgeber und Mitarbeiter betreffen.
Zunächst sollte man darauf achten, dass das Jahressechstel mit begünstigten 6,0 Prozent Lohnsteuer optimal ausgenützt wird. Vor allem wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch weitere Bezüge wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, etc., bezogen werden, wird das besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Regelfall nicht vollständig ausgenutzt.
Um dem vorzubeugen, könnte beispielsweise noch eine Prämie in der Höhe des restlichen Jahressechstels ausbezahlt werden. Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge werden übrigens ebenfalls nur mit 6,0 Prozent begünstigt besteuert und erhöhen das Jahressechstel um 15 Prozent. Allzu trivial dürfen die Erfindungen und Ideen allerdings nicht sein, ansonsten bestehen sie nicht vor den Lohnsteuerprüfern.
Pünktlich vor Weihnachten sollte sich jeder Arbeitgeber in Erinnerung rufen, dass Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter bis 186 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange es sich um Sachgeschenke handelt. Betriebsveranstaltungen dürfen bis zu maximal 365 Euro pro Arbeitnehmer kosten ohne lohnsteuerliche Konsequenzen zu haben. Wenn die Weihnachtsfeier die einzige Veranstaltung des Jahres ist, kann dieser Betrag voll ausgeschöpft werden.
Immer mehr Unternehmer stellen sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung (CSR – Corporate Social Responsibility) und unterstützen zunehmend ihre Mitarbeiter auch im Privatleben. Zuschüsse für die Kinderbetreuung der Mitarbeiter in der Höhe von 500 Euro jährlich pro Kind sind von der Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Dieser Zuschuss muss allerdings direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.
Seit 2011 können Arbeitgeber die Anfahrtskosten ihrer Mitarbeiter übernehmen, ohne dass es zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Voraussetzung ist, dass die Wegstrecke mittels Massenbeförderungsmitteln zurückgelegt wird und der Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch auf die Pendlerpauschale hat.