Wer im Jahr 2010 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 Euro hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall zehn Jahre, sonst ein Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann.
Zu diesem Zweck könnten zum Beispiel Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten zwölf Monaten erworben wurden, verkauft werden (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen). Auch der Verlust aus dem Verkauf eines innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen Autos ist ein Spekulationsverlust, der mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen aus Aktien- oder Grundstücksverkäufen gegen verrechnet werden kann.
Achtung: Die im Rahmen der Budgetsanierung geplante neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen soll erst für Kapitalanlagen gelten, die nach dem 31.12.2010 erworben werden. Wenn Sie daher heuer zum Beispiel noch Aktien kaufen, können Sie nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist allfällige Kursgewinne weiterhin steuerfrei lukrieren!