Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können seit 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten abzugsfähig.
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nur die Betreuungskosten, Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Tipp der BDO: Pädagogisch qualifiziert sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden. Kurse, welche diese Voraussetzungen erfüllen, werden hier veröffentlicht.Auch die Oma kann sich durch Besuch eines solchen Kurses pädagogisch qualifizieren; das an die Oma dafür bezahlte Honorar ist allerdings nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit den Kindern nicht im gleichen Haushalt lebt.