Die steuerliche Absetzbarkeit von Privatspenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, die in einer vom Bundesministerium für Finanzen ( BMF) veröffentlichten Liste aufscheinen, weiters an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) ist nicht mit einem Absolutbetrag, sondern mit 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens begrenzt. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahresgewinnes) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden.
Seit 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Auch diese Spenden sind mit 10,0 Prozent des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres begrenzt, können aber zusätzlich zu den bereits als Betriebsausgaben abgesetzten gleichartigen Spenden geltend gemacht werden. Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.
Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden.