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Karriere
 
12.03.2020

Karriere Corona­virus und die wichtigsten Bestimmungen im Arbeitsrecht

Von Thomas Brummer
Der Coronavirus verunsichert auch im Geschäftsleben. Was gilt für Arbeitnehmner? Das Wichtigste: Keinesfalls aus Angst vor einer Ansteckung einfach von der Arbeit fernbleiben.
Karriere Corona­virus und die wichtigsten Bestimmungen im Arbeitsrecht
Der Coronavirus hat Österreich erreicht.
Der Coronavirus ist längst in Österreich angekommen. Können Arbeitsnehmer zur Sicherheit zu Hause bleiben? Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Das wäre beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Das gilt allerdings nicht für jene, die von Berufs wegen regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa Beschäftigte in Spitälern oder Apotheken. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Sperr­zonen einhalten

Wohnt man in einer deklarierten Sperrzone und müsste man diese verlassen, um zur Arbeit zu gelangen, ist ein Fernbleiben gerechtfertigt. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einer Sperrzone befindet. In diesem Fall unverzüglich mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen! Dieser muss bei einem berechtigten Fernbleiben von der Arbeit das Entgelt weiterzahlen. Das gilt auch bei einer Erkrankung mit dem Virus. Dann handelt es sich um einen entgeltfortzahlungspflichtigen Krankenstand. Wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in Quarantäne genommen, muss der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt vorschießen und kann es dann anschließend vom Bund nach dem Epidemiegesetz zurückfordern. Ob Beschäftigte in Quarantäne genommen werden müssen oder nicht, entscheidet allein der Arzt.

Reisen, Arbeits­reisen und Corona Virus

Kommt man von einer Auslandsreise plötzlich nicht mehr an den Heimatort und somit auch nicht mehr rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurück, liegt in der Regel ein Dienstverhinderungsgrund vor. Auch dann muss der Arbeitgeber Lohn und Gehalt weiterzahlen. Zu Dienstreisen in Gebieten, für die eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht, kann niemand verpflichtet werden.

Werden Schule oder Kindergarten gesperrt, ist dies ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund. Betroffene Eltern, je ein Erziehungsberechtigter, können mindestens eine Arbeitswoche zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Im Einzelfall, wenn nötig, auch länger.

AK-Oberösterreich Präsident Johann Kalliauer erklärt: „Wir raten, auch in juristischer Hinsicht, Ruhe zu bewahren. Für alle arbeitsrechtlichen Fragen stehen unsere Arbeitsrechtsexperten gerne zur Verfügung.“
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