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Wertpapierunternehmen, Emittenten sowie Depotbanken
 
07.03.2012

Wertpapierunternehmen, Emittenten sowie Depotbanken So hoch sind Entgelte und Gebühren

Von Erwin J. Frasl
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat jetzt die neue Erhebung der marktüblichen Entgelte und Gebühren von Wertpapierunternehmen, Emittenten sowie Depotbanken veröffentlicht. Hier die Details.
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Die Vorstände der Finanzmarktaufsicht (FMA) Mag. Helmut Ettl (li) und Dr. Kurt Pribil (re) geben Anlegern eine Orientierungshilfe bei Spesen und Gebühren im Wertpapierbereich

Im Vergleich zur ersten Erhebung im Jahr 2010 zeigen sich kaum Veränderungen, einzig bei den Bandbreiten der Beratungshonorare (0,5 bis 1,5 Prozent des veranlagten Vermögens per anno) und der erfolgsabhängigen Vergütungen (10 bis 25 Prozent des Erfolgs per anno) kam es zu einer leichten Erweiterung.

Veröffentlicht werden die von Wertpapierunternehmen üblicherweise verrechneten Entgelte, wie Beratungshonorare, Managementgebühren, erfolgsabhängige Vergütungen, produktunabhängige Vermittlungsgebühren und sonstige direkt dem Kunden verrechnete Entgelte. Weiters die von Emittenten von Wertpapieren üblicherweise in Rechnung gestellten Ausgabeaufschläge bei Produkten mit hohem, mittlerem und niedrigem Risiko, Bonusleistungen, sonstige verrechnete Entgelte und Innenspesen. Außerdem werden marktübliche Gebühren der Depotbanken, wie etwa Depotgebühren, Spesen und Transaktionsgebühren, dargestellt.

Anbieter müssen Kunden auf die Veröffentlichung der FMA hinweisen

Die von der FMA veröffentlichten Bandbreiten der Entgelte sollen Kunden bei der Inanspruchnahme von Wertpapierdienstleistungen als Orientierungshilfe dienen.

Vorsicht: Anbieter müssen ihre Kunden auf die Veröffentlichung der FMA hinweisen, können jedoch auch davon abweichende Entgelte verrechnen.

Diese Daten sind laut Gesetz von der Interessenvertretung der Finanzdienstleister, dem Fachverband Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), zu erheben. Die FMA hat die marktüblichen Entgelte gemäß Paragraf 75 Abs. 8 WAG 2007 auf ihrer Website in Form von Bandbreiten zu veröffentlichen. Zu finden sind diese hier.  

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