Es ist genau geregelt, welche Ausgaben die Steuergrundlage schmälern. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können diese – bis zu fünf Jahre rückwirkend – geltend gemacht werden. Zu den Klassikern zählen:
- Kinderbetreuungskosten: Bis zu 2.300 Euro können jährlich für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
Tipp: Für Kinderbetreuer aus dem Familien- oder Freundeskreis reicht eine Ausbildung von mindestens acht Stunden.
- Werbungskosten: Fortbildungskosten, Fachliteratur oder Mitgliedsbeiträge etc. können bei Bezahlung bis zum 31.12. noch in diesem Jahr geltend gemacht werden.
Tipp: Das gilt auch für Seminare, die heuer bezahlt und erst im nächsten Jahr besucht werden.
- Sonderausgaben: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung etc. können Sonderausgaben sein.
Tipp: Je nach Lebensumständen (Kinder, Einkommenshöhe) variiert der Höchstbetrag.
- Außergewöhnliche Belastungen: Dazu zählen Arztkosten, Zahnbehandlungen, Kuraufenthalte etc. Diese Ausgaben müssen einen einkommensabhängigen Selbstbehalt überschreiten.
Tipp: Zur Sicherheit hier nachschauen. Ein weiterer Tipp: Um vorab zu erfahren, ob sich die Einreichung beim Finanzamt auszahlt, besteht online die Möglichkeit hier die Arbeitnehmerveranlagung zu simulieren.
Spenden
Gerade um die Weihnachtszeit sitzt die Spendenbörse bei vielen lockerer. Private können ihre mildtätigen Gaben als Sonderausgabe geltend machen. Allerdings muss das Geld einem begünstigten Spendenempfänger zukommen. Die vollständige Liste finden Sie hier. Die Spendengrenze liegt bei zehn Prozent des Vorjahreseinkommens.