Dienstnehmer müssen den Vorteil der privat genutzten Bonusmeilen in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren. Denn Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, sind laut Verwaltungsgerichtshof nicht lohnsteuerpflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig sind, verworfen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat angekündigt, dass die Lohnsteuerrichtlinien im Sinne der VwGH-Rechtsprechung geändert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug und damit auch nicht den Lohnnebenkosten unterliegt, so die BDO Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
Der Dienstnehmer muss daher den Vorteil der privat genutzten Bonusmeilen in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro genützt werden. Sollte für in 2010 eingelöste Bonusmeilen bereits in den Vorjahren vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten worden sein, müssen diese nicht mehr bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 erfasst werden.
BDO-Gruppe Österreich
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