Der Kinderfreibetrag steht einem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er Unterhalt für nicht in seinem Haushalt lebende Kinder zahlt. In diesem Fall beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Kind.
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Diese Kinderbetreuungskosten können Sie absetzen
Zudem können Steuerpflichtige pro Kind 2.300 Euro Kinderbetreuungs-Kosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder zu Beginn des Jahres 2009 noch nicht zehn Jahre alt waren, und dass einer der beiden Elternteile Familienbeihilfe für die Kinder bezieht. Für behinderte Kinder, für die auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, können die Kosten bis zum 16. Lebensjahr steuermindernd abgeschrieben werden. Die Kinder müssen in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten, Krippe, Hort, Internat) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (wie etwa einer Tagesmutter) betreut werden.
Steuerpflichtige können nur die Kosten für die Betreuung, nicht aber für Verpflegung oder Nachilfe geltend machen. Die Betreuungskosten müssen in der Abrechnung klar ersichtlich sein. Etwaige steuerfreie Zuschüsse eines Arbeitgebers zur Kinderbetreuung müssen von den Kinderbetreuungskosten, die Steuerpflichtige geltend machen, abgezogen werden.