Die Kommunikationsparameter-, Entgelte- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) der Rundfunk & Telekom Regulierungsbehörde (RTR) sieht für Auskunftsdienste klare
Informationspflichten vor:
- Die erste Informationspflicht besteht für die Bewerbung der Auskunftsdienste. Es müssen die konkrete Leistung und die Kosten angeben werden.
- Eine weitere Kosteninformation muss erfolgen, wenn die Auskunftsnummer angewählt wird. Unmittelbar nach Anwählen der Nummer müssen die Kosten pro Minute bekannt gegeben werden, diese Information darf maximal zehn Sekunden dauern und ist kostenlos. So kann der Anrufer noch auflegen, wenn ihm die Kosten zu hoch erscheinen.
- Eine dritte Informationspflicht besteht dann, wenn vom Auskunftsdienst eine Weitervermittlung erfolgt. Es muss dann nochmals ausdrücklich über das Entgelt pro Minute informiert werden – und zwar unmittelbar vor der angebotenen Weitervermittlung.
Das bedeutet, dass der Nutzer unmittelbar vor der Inanspruchnahme einer Weitervermittlungsfunktion auf das zur Anwendung gelangende Entgelt hingewiesen werden muss. Eine Information des Nutzers am Beginn des Dienstes, im Rahmen derer auch über das Entgelt bei einer allfälligen Weitervermittlung informiert wird, ist daher nicht ausreichend.
Man sollte eigentlich davon ausgehen können, dass in Anbetracht der verpflichtenden Informationspflichten jeder Anrufer über die Kosten des Telefonats ausreichend informiert sein müsste und daher nicht mit einer überraschend hohen Telefonrechnung konfrontiert werden dürfte – doch weit gefehlt, so die Kritik der Konsumentenschützer der AK Tirol.