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Außergewöhnliche Belastungen
 
14.03.2010

Mit diesem Selbstbehalt müssen Sie rechnen

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Für viele außergewöhnliche Aufwendungen muss vom Steuerzahler allerdings ein Selbstbehalt erbracht werden. Dieser beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens:
  • bei höchstens 7.300 Euro: 6,0 Prozent
  • bei 7.301 Euro bis 14.600 Euro: 8,0 Prozent
  • bei 14.601 Euro bis 36.400 Euro: 10,0 Prozent
  • bei mehr als 36.400 Euro: 12,0 Prozent

Dieser Selbstbehalt vermindert sich allerdings um je ein Prozent für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten. Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales oder Landeshauptmann) nachgewiesen werden.

Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung jährich:

  • 25-34 Prozent ... 75 Euro
  • 35-44 Prozent ... 99, Euro
  • 45-54 Prozent ... 243 Euro
  • 55-64 Prozent ... 294 Euro
  • 65-74 Prozent ... 363 Euro
  • 75-84 Prozent ... 345 Euro
  • 85-94 Prozent ... 507 Euro
  • ab 95 Prozent ... 726 Euro

Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung absetzbar.

Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 Euro monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von 153 Euro monatlich geltend machen.

Was Pflegegeldbezieher beachten müssen

Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, Kfz- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

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