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Außergewöhnliche Belastungen
 
14.03.2010

Das gilt für Aufwendungen für Kinderbetreuung

Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 Euro pro Kind absetzbar:

  • wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben,
  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den ladesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.

Kinderbetreuungseinrichtungen

Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.

Pädagogisch qualifizierte Person für Betreuung notwendig

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein acht Stunden andauernder Kurs zu absolvieren. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen acht oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus. Der acht oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.

Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.

Vorsicht: Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig, so die Arbeiterkammer Niederösterreich. 

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