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Schneechaos in Österreich
 
18.01.2013

Schneechaos in Österreich Was Hauseigentümer beachten müssen

Von Erwin J. Frasl
Halb Österreich stemmt sich derzeit gegen das Schneechaos. Welche Pflichten auf Hausbesitzer und Personen mit öffentlich zugänglichen Grundstücken warten.
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Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke im Ortsgebiet liegen, sind gesetzlich zur Schneeräumung bzw. zur Streuung von Gehwegen verpflichtet. Sie müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr vom Schnee räumen und bei Rutschgefahr und Glatteis streuen, machen die Experten der Arbeiterkammer Kärnten aufmerksam. Grundlage dafür sind die Straßenverkehrsordnung und die Versicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Bei Pflichtverletzung drohen saftige Strafen

Kommt ein Grundstückseigentümer der Schneeräumung und der Streupflicht nicht nach, droht nicht nur eine Strafe aufgrund der Übertretung der Straßenverkehrsordnung in Höhe von bis zu 72 Euro, sondern auch Schadenersatz.

Vorsicht: Gibt es keinen Gehsteig – beispielsweise in Fußgängerzonen – muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Schnee geräumt werden.

Keine Pflicht zur Räumung gibt es zwischen 22 und 6 Uhr. Auch bei besonders starkem Schneefall oder Dauer-Eisregen kann man nicht von einer ununterbrochenen Schneeräumung und Streuung ausgehen.

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Dächer unbedingt räumen

Auch Schneewechten und Eisbrocken auf Dächern sind zu entfernen, so die AK Kärnten. Die gefährdeten Straßenstellen sind während der Räumung abzusichern. Das Aufstellen von Latten entbindet die Hauseigentümer nicht von der Dachreinigung. Die Räumungsmaßnahmen dürfen dabei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzusichern, oder in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Haftung gilt auch nach 22 Uhr

Liegenschaftseigentümer sollten auch Folgendes be4denken:

  • Haften kann man auch, wenn ein Unfall nach 22 Uhr passiert, aber darauf zurückzuführen ist, dass die Schneeräumung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
     
  • Wird die Schneeräumung an eine Firma übertragen, haftet diese. Kommt sie ihren Aufgaben aber nur unzureichend nach, haftet der Liegenschaftseigentümer.
     
  • Üblicherweise ist der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, nicht aber, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, so die Experten der AK Kärnten.
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