Bei Pflichtverletzung drohen saftige Strafen
Kommt ein Grundstückseigentümer der Schneeräumung und der Streupflicht nicht nach, droht nicht nur eine Strafe aufgrund der Übertretung der Straßenverkehrsordnung in Höhe von bis zu 72 Euro, sondern auch Schadenersatz.
Vorsicht: Gibt es keinen Gehsteig – beispielsweise in Fußgängerzonen – muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Schnee geräumt werden.
Keine Pflicht zur Räumung gibt es zwischen 22 und 6 Uhr. Auch bei besonders starkem Schneefall oder Dauer-Eisregen kann man nicht von einer ununterbrochenen Schneeräumung und Streuung ausgehen.
Glatte bzw. rutschige Gehsteige
So haften Grundstückseigentümer und Hausbesitzer
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Dächer unbedingt räumen
Auch Schneewechten und Eisbrocken auf Dächern sind zu entfernen, so die AK Kärnten. Die gefährdeten Straßenstellen sind während der Räumung abzusichern. Das Aufstellen von Latten entbindet die Hauseigentümer nicht von der Dachreinigung. Die Räumungsmaßnahmen dürfen dabei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzusichern, oder in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Haftung gilt auch nach 22 Uhr
Liegenschaftseigentümer sollten auch Folgendes be4denken: