Zumeist übersteigt das geerbte Vermögen jenes Vermögensausmaß, welches zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Minderjährigen gezählt werden kann. Als Folge reicht das alleinige Handeln des gesetzlichen Vertreters nicht aus, wenn er beispielsweise beabsichtigt, das geerbte Vermögen im Sinne des minderjährigen Kindes zu veranlagen.
Einerseits bedarf es zur Wirksamkeit von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes gehören, der Zustimmung beider Elternteile und andererseits der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Folglich bedarf jegliche größere Veranlagung mit dem geerbten Vermögen des Kindes zuvor der Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht.
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Erbschaft - Zustimmung des Pflegschaftsgerichts
Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts hat mittels Beschluss zu erfolgen. Liegt ein solcher nicht vor, so sind getätigte Rechtshandlungen in Verbindung mit dem geerbten Vermögen des Minderjährigen nicht wirksam. Das Pflegschaftsgericht ist bei der Erteilung der Genehmigung solcher Rechtshandlungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Es darf nach Abschätzung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, nur dann einen zustimmenden Beschluss fassen, wenn das Rechtsgeschäft im Interesse des Minderjährigen ist und somit dem Wohl des Kindes entspricht. Könnten Nachteile erwartet werden, hat das Pflegschaftsgericht dessen Zustimmung zu untersagen. So würde grundsätzlich eine beabsichtigte, risikohafte Derivatveranlagung mit dem geerbten Vermögen des minderjährigen Kindes vom Pflegschaftsgericht nicht genehmigt werden.
Bestimmte mündelsichere Veranlagungsformen, welche in den Paragrafen 230a und 230b ABGB aufgezählt sind, sind von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ausgenommen.