Dienstag, 30.04.2024 06:54 Uhr
RSS | Inhalt |
Rechtstipp
 
09.03.2013

Rechtstipp Der Minderjährige als Erbe

Von Katharina Müller
Wenn einem Minderjährigen eine Erbschaft zukommt, sind einige Sondervorschriften zu beachten. Diese resultieren aus der nicht vollen Geschäftsfähigkeit und der damit verbundenen Notwendigkeit des Handelns durch den gesetzlichen Vertreter.
Rechtstipp-Minderjährige-Erbe-Erbrecht-Sondervorschriften-Erbschaft-Geschäftsfähigkeit-gesetzlicher Vertreter-Vermögen-ordentlicher Wirtschaftsbetrieb-Vermögensangelegenheiten-Kind-Elternteile-Pflegschaftsgericht-Veranlagung-Geneh
Für Minderjährige gelten einige Sondervorschriften

Zumeist übersteigt das geerbte Vermögen jenes Vermögensausmaß, welches zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Minderjährigen gezählt werden kann. Als Folge reicht das alleinige Handeln des gesetzlichen Vertreters nicht aus, wenn er beispielsweise beabsichtigt, das geerbte Vermögen im Sinne des minderjährigen Kindes zu veranlagen.

Einerseits bedarf es zur Wirksamkeit von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes gehören, der Zustimmung beider Elternteile und andererseits der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Folglich bedarf jegliche größere Veranlagung mit dem geerbten Vermögen des Kindes zuvor der Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht.

Lesen Sie auch

Mietrecht und Todesfall
Welche Konsequenzen hat der Tod des Mieters?

Rechtstipp
Abschluss einer Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung fremden Sachwalters

Steuertipp
Wer aller die Pendlerpauschale nutzen kann

Steuertipp
Das Auto und das Steuerrecht

Erbschaft - Zustimmung des Pflegschaftsgerichts

Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts hat mittels Beschluss zu erfolgen. Liegt ein solcher nicht vor, so sind getätigte Rechtshandlungen in Verbindung mit dem geerbten Vermögen des Minderjährigen nicht wirksam. Das Pflegschaftsgericht ist bei der Erteilung der Genehmigung solcher Rechtshandlungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Es darf nach Abschätzung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, nur dann einen zustimmenden Beschluss fassen, wenn das Rechtsgeschäft im Interesse des Minderjährigen ist und somit dem Wohl des Kindes entspricht. Könnten Nachteile erwartet werden, hat das Pflegschaftsgericht dessen Zustimmung zu untersagen. So würde grundsätzlich eine beabsichtigte, risikohafte Derivatveranlagung mit dem geerbten Vermögen des minderjährigen Kindes vom Pflegschaftsgericht nicht genehmigt werden.

Bestimmte mündelsichere Veranlagungsformen, welche in den Paragrafen 230a und 230b ABGB aufgezählt sind, sind von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ausgenommen.

Leserkommentare
Kommentar schreiben
Name:
E-Mail:

Code hier eingeben: (neu laden)
Überschrift:
Kommentar:
Foto: Colourbox.de ID:3186
* Anzeige: Mit Sternchen (*) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf so einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.
Anzeige
Tagesgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
3,350 %
zur Bank
2 zur Bank
3,300 %
zur Bank
3 Renault Bank direkt
2,800 %
zur Bank
4 zur Bank
0,550 %
zur Bank
Laufzeit:3 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Tagesgeld
Sparindex
Tagesgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
Festgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
3,400 %
zur Bank
2 Renault Bank direkt
3,300 %
zur Bank
3 zur Bank
3,200 %
zur Bank
4 zur Bank
3,150 %
zur Bank
Laufzeit:12 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Festgeld
Sparindex
Festgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
|link.alt|
.
© 2024 Biallo & Team GmbH - - Impressum - Datenschutz