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Eigenheim- und Haushaltsversicherungen
 
14.08.2009

 

Tipps der Konsumentenschützer für Ihren Versicherungsschutz

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Vergleichen der Versicherungsangebote bringt es, rät Michaela Kollmann von der Arbeiterkammer. „Entschließen Sie sich für eine kombinierte Eigenheim- und Haushaltsversicherung, überlegen Sie vor Abschluss der Versicherung, was Sie brauchen. Denn neben Basisschutz gibt es verschiedene erweiterte Zusatzangebote – sie sind teurer und nicht immer nötig“, so Kollmann. Worauf Sie bei einer kombinierten Eigenheim- und Haushaltsversicherung unbedingt achten sollten:

Überlegen Sie einen Selbstbehalt: Da die teuere Abwicklung von Kleinschäden durch einen Selbstbehalt vermieden wird, reduzieren die Versicherungen die Jahresprämie bis zu 35 Prozent. Achtung: Die Höhe des Selbstbehalts und die Prämienersparnis sind sehr unterschiedlich.
Kombiprodukte oder Einzelabschlüsse? Ein Kombiprodukt ist meist günstiger. Das ist nicht nur wegen der Prämie. Es werden so auch unnötige Doppeldeckungen vermieden, etwa Glasbruch in der Haushalts- und in der Eigenheimversicherung. Und: Im Schadenfall haben Sie nur einen Ansprechpartner.
Achten Sie bei der Kündigung, dass Eigenheim-Versicherungsverträge jährlich kündbar sind. Oft werden aber Verträge auf neun oder zehn Jahre abgeschlossen, weil es dafür einen Rabatt auf die Prämie gibt. Diese Verträge können erstmals nach drei Jahren gekündigt werden, danach gilt auch hier das jährliche Kündigungsrecht.
Vorsicht bei der Kündigungsfrist: Die schriftliche Kündigung muss rechtzeitig vor Ablauf innerhalb der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin bei der Versicherung eingelangt sein. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bei Verträgen, die vor dem 1. April 1994 abgeschlossen wurden, beträgt die Frist sechs Monate.
Wird ein langjähriger Vertrag mit Dauerrabatt vorzeitig gekündigt, kann der Versicherer diesen Rabatt anteilsmäßig zurückfordern, wenn dies im Versicherungsvertrag eindeutig vereinbart wurde. Allerdings geht das nicht in unbegrenzter Höhe: Nach einem aktuellen Urteil des Handelsgerichts Wien sind Rabattrückforderungen unzulässig, wenn die Rückforderung nach einer Kündigung teurer kommen kann als das Weiterbezahlen der Prämie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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