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Urteil gegen Kika
 
02.12.2009

Urteil gegen Kika Null-Prozent-Zinsen als Werbefalle

Von Erwin J. Frasl
Der Werbeslogan der Möbelhauskette Kika „Jetzt kaufen – 2009 zahlen – 0 % Zinsen“ verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil tatsächlich Effektivzinsen von 5,02 Prozent p.a. anfallen. Das hat nun das Oberlandesgericht festgestellt.
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Mag. Ulrike Docekal , Rechtsexpertin des Vereins für Konsumenteninformation, kämpft gegen irreführende Werbung
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen die Möbelhauskette Kika im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage geführt und beim Oberlandesgericht Wien gewonnen. Die Klage richtete sich gegen Werbeaussagen von Kika wie: „Finanzierungsaktion: 4 Jahre – 0 % Zinsen“, oder „Jetzt Kaufen – 2009 Zahlen – 0 % Zinsen“, weil diese Werbeaussagen nicht mit der Beschreibung der Finanzierung übereinstimmten. Im Kleingedruckten war nämlich zu lesen, dass sehr wohl Kosten und Gebühren anfallen und der effektive Jahreszinssatz daher 1,9 Prozent bzw. 5,02 Prozent betrage. Das ist irreführend und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten.
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Kika hatte vor Gericht angeboten, derlei Werbung zu unterlassen, „sofern auf die Einschränkungen nicht deutlich hingewiesen wird“. Der VKI hatte diesen Vergleich abgelehnt. Zu Recht, stellte nun das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) fest.


Problem der Irreführung durch "Gratisangebote"

Dahinter steht die Rechtsfrage, ob ein „Per-se-Verbot“ aus dem Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch noch zusätzlich auf seine Irreführungseignung zu prüfen sei oder nicht. In Ziffer 20 findet sich ein Verbot von Produktbeschreibungen wie „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“, für den Fall, dass der Beworbene weitere Kosten zu tragen hat. Das OLG Wien geht davon aus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die große Anlockwirkung und Irreführungsgeneigtheit von „Gratisangeboten“ ein absolutes Verbot statuiert hat; das heisst selbst ein deutlicher Hinweis auf Zusatzkosten kann die Gesetzeswidrigkeit der Vorgangsweise nicht beseitigen.

„Es zeigt sich, dass der VKI die Einschränkung im Vergleichsangebot von Kika zu Recht nicht akzeptiert hat“, freut sich Mag. Ulrike Docekal, UWG-Expertin des VKI. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH) wurde zugelassen.

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